Satzung

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Satzung „Full : Metal : Army e. V.“

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck
  • § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder – stimmberechtigte sowie Förder- und Ehrenmitglieder
  • § 4 Gemeinnützigkeit
  • § 5 Eintritt, Rechte und Pflichten von Mitgliedern
  • § 6 Mitgliedsbeitrag
  • § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 8 Vereinsorgane
  • § 9 Mitgliederversammlung
  • § 10 Vorstand
  • § 11 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Full : Metal : Army e.V.

(2) Der Verein hat den Sitz Wacken und soll in das Vereinsregister eingetragen werden

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musikrichtung Heavy Metal, die Förderung der Beliebtheit des W:O:A Musikfestivals sowie die Förderung der Gemeinschaft von Freunden der Musikrichtung Heavy Metal zur Unterstützung der Wacken Foundation. Hierzu wird der Verein musikalische Veranstaltungen, insbesondere das W:O:A Festival besuchen und versuchen, diese Aktivitäten einem größeren Kreis von Interessenten näher zu bringen. Der Verein wird sich dafür einsetzen, dass Zusammentreffen von Heavy Metal Musikfreunden auf Veranstaltungen und bei anderen Gelegenheiten friedlich und freundschaftlich verlaufen.

(2) Hierbei erwirtschaftete Mittel werden an die Wacken Foundation weitergeleitet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuweisungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die für den Verein im Einvernehmen mit dem Vorstand verauslagt werden, sind zu erstatten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder – stimmberechtigte sowie Förder- und Ehrenmitglieder

(1) Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe § 5) festgelegt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.

(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.

(4) Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen von Full : Metal : Army e. V. erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.

(5) Jedes Mitglied ist zum Unterlassen jeglicher Verbreitung und Zurschaustellung von rechtextremen, rassistischen und gewaltverherrlichenden Parolen und Gedankengut verpflichtet. Ein Verstoß hiergegen führt zum Vereinsausschluss. Des Weiteren wird dieses Verhalten zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.

§ 5 Eintritt von Mitgliedern

(1) Stimmberechtigte Mitglieder: Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

(2) Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach § 6 der Satzung zu zahlen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

(3) Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. Fax, E-Mail).

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Beiträge der stimmberechtigten Mitglieder und der Fördermitglieder werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Vereinsausschluss oder Tod/Liquidation. Es bestehen keine Erklärungsfristen. Bei Austritt bleibt die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bestehen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann insbesondere wegen grober Verletzung der Interessen des Vereins oder bei einem trotz Mahnung nicht ausgeglichenen Beitragsrückstand oder einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beantragt werden. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Antrag einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und mit einfacher Mehrheit; alle Beitragsrückstände sowie alle fälligen Beiträge müssen zudem bis zur Beschlussfassung beglichen sein.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und anderweit verkörperte Daten sind zurückzugeben.

(3) Jedes Mitglied hat dem Verein seine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse anzugeben und Änderungen unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Soweit nach dem Gesetz oder dieser Satzung Bekanntmachungen, Benachrichtigungen sowie Mitteilungen zu machen sind, gilt im Falle des Postversands an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Adresse die Sendung 3 Tage nach Aufgabe zur Post und im Falle von E-MailVersand die E-Mail am Tag nach der Abgabe als bei dem Mitglied zugegangen. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Zugang am nächsten Werktag als bewirkt.

§ 8 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

    § 9 Mitgliederversammlung

    (1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

    (2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 40 % der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Falls nach dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird die Versammlung geschlossen. Unmittelbar im Anschluss kann eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf ein Quorum beschlussfähig ist. Beschlussfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Beschluss schriftlich oder per E-Mail zustimmt. Die Regelung in Absatz (4) bleibt hiervon unberührt.

    (3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch eine Benachrichtigung aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Diese kann per Post (einfacher Brief, z.B. in Form des Mitgliederrundbriefs) oder E-Mail erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet von der Absendung der Einladung (durch Aufgabe zur Post bzw. des Versands der E-Mail); es sei denn alle stimmberechtigten Mitglieder verzichten auf die Einhaltung der Frist. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden nicht in die Frist eingerechnet. Die Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung nach Absatz 2 Satz 4 kann vom Vorstand bereits mit der Einladung zu der unmittelbar vorhergehenden Mitgliederversammlung verbunden werden; auf die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 2 Satz 4 ist dabei hinzuweisen. In der Benachrichtigung ist ein vom Vorstand festgelegter Tagesordnungsvorschlag mitzuteilen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Versammlungsleiter ist die/der Vorsitzende, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit ein anderes Mitglied. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

    (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Das Stimmrecht kann jeweils für eine Mitgliederversammlung einschließlich einer Anschlussmitgliederversammlung gem. § 8 Abs. 2 auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich übertragen werden, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied nur eine zusätzliche Stimme annehmen darf. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in unterschrieben werden muss. Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

    (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung unverzüglich vorzunehmen.

    § 10 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens sieben Mitgliedern. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    (2) Der Vorstand wird auf Dauer von jeweils zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder werden. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Insbesondere werden gewählt: Ein/e 1. Vorsitzende/r, und 2. Vorsitzender.

    (3) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen.

    (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren können per E-Mail oder Post, in diesen Fällen jedoch nur mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder, gefasst werden.

    (5) Dem 1. und dem 2. Vorsitzenden ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Von der Einzelvertretungsbefugnis darf im Innenverhältnis bei Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 5.000 € nur mit Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds Gebrauch gemacht werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

    § 11 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Wacken Foundation.